In den letzten Jahren wurde ein Vielzahl von Fragen zu verschiedenen Themengebieten von uns beantwortet. Hier finden Sie einige (anonymisierte) Fragen und Antworten dazu. Sollten Sie eine spezielle Frage haben, die Sie hier nicht beantwortet finden, können Sie uns gerne kontaktieren.


Themengebiet Verkehrslärm

Frage:

Die Straße, an der ich wohne, ist vor unserem Haus auf einer Strecke von ca. 100 Metern nicht asphaltiert, der Belag besteht aus einer intakten Kopfsteinpflasterung. Die Straße ist eine Kreisstraße und am Ende folgt ein kurzes Stück (10 Meter) asphaltierte Straße, danach eine Ampel. Neben unserem Zweifamilienhaus steht eine Kita, gegenüber ein Wohnhaus und ein Firmengebäude. Es gab bereits mehrere Versuche, bei der Bezirksbürgermeisterin eine Veränderung zu bewirken.

Die Antwort besagte, dass das Kopfsteinpflaster die Verkehrssituation beruhigt, da die Autofahrer zur Geschwindigkeitsreduktion angehalten werden. Tatsache ist jedoch, daß häufig genau über diese Stelle schneller hinweggefahren wird und dB-Werte von 90 die Regel sind. Der Lärm ist tagsüber besonders zu den Hauptverkehrszeiten störend, da er so laut ist, daß Gespräche vor dem Haus fast nicht möglich sind. Tagsüber und besonders nachts fahren die Autofahrer auf der freien Strecke schnell und es kommt zu kurzfristigen sehr lauten Geräuschen beim ersten Fahren über den Übergang vom asphaltierten zum Kopfsteinpflasterbelag.

Antwort:

Da es sich in dem von Ihnen beschriebenen Fall um Verkehrslärm handelt, ist die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) des Bundesimmissionsschutzgesetzes zurate zu ziehen. Diese sieht eine Überprüfung der Lärmgrenzwerte nur beim Neubau oder einer wesentlichen baulichen Veränderung der Straße vor. Daher wäre es entscheidend zu klären, ob das Kopfsteinpflaster nachträglich eingebracht wurde oder in der Genehmigung der Straße bereits enthalten war.

In letzterem Falle bestünde rechtlich auch mit einem Lärmgutachten, das Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte nachweist, keine Möglichkeit Maßnahmen zu erzwingen. Verkehrslärmschutzverordnung/16. BImSchV

 


Frage:

Wohnort: Dorf mit durchgehender, fast komplett gerader, ca. 2 km langer Kreisstraße, Ausbau der Kreisstraße vor 2 Jahren. Seitdem Zunahme des Durchgangsverkehrs. Entfernung der Kreisstraße vom Haus ca. 10 m. Höchstgeschwindigkeit (50 km/h wird oft auch von den LKWs nicht eingehalten) LKW-Verkehr teilweise bis nach 24°° und ab 4°° früh. Schlafen nicht mehr möglich.

Antwort:

Die "Verkehrslärmschutzverordnung" (16. Bundesimmissionsschutzgesetz) sieht eine Überprüfung der Lärmgrenzwerte nur beim Neubau oder einer wesentlichen baulichen Veränderung einer Straße vor:

"Die Änderung ist wesentlich, wenn

1.eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein Schienenweg um ein oder mehrere durchgehende Gleise baulich erweitert wird oder

2.durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 Dezibel (A) oder auf mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder mindestens 60 Dezibel (A) in der Nacht erhöht wird. Eine Änderung ist auch wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder 60 Dezibel (A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird; dies gilt nicht in Gewerbegebieten."

Ein Beurteilungspegel von 70dB(A) wird im Allgemeinen als sehr laut empfunden und wird z.B. bei 700 Fahrzeugen pro Stunde bei einem Abstand von 25 m erreicht. Eventuell lässt sich eine Erhöhung des Verkehrslärms um mindestens 3 dB nachweisen. Dies entspräche z.B. einer Verdopplung der Verkehrszahlen. Zusätzlich müssen die Baumaßnahmen als "erheblicher baulicher Eingriff" bewertet werden. Dies können wir anhand der vorliegenden Informationen nicht beurteilen. Auf Seite 9 folgender Veröffentlichung finden Sie Hinweise zur Beurteilung:

https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/pdfs/vlschr97.pdf
Es wäre also entscheidend zu klären, ob der "Ausbau der Kreisstraße vor 2 Jahren" die oben beschriebenen Veränderungen mit sich gebracht hat. Sollte dies nicht der Fall sein, so bestünde rechtlich auch mit einem Lärmgutachten keine Möglichkeit, Maßnahmen zu erzwingen. Die einzig verbleibende Möglichkeit wäre dann eine politische Einflussnahme, z.B. durch eine Bürgerinitiative. Im Allgemeinen ist es sehr schwierig, gegen Verkehrslärm vorzugehen. Die oben genannte Verkehrslärmschutzverordnung finden Sie hier: http://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_16/

 


Frage:

Innerhalb des letzten Jahres hat auf der Straße am Ortsausgang der LKW-Verkehr extrem zugenommen, da viele LKW nicht die dafür vorgesehene Ortsumgehung zur und von der Autobahn nutzen, sondern die Abkürzung über die Ortstrasse nehmen. Die enge und bewohnte Ortsstraße ist damit extremem LKW-Lärm ausgesetzt. Dazu kommt seit einigen Monaten, daß eine Firma, die Ihren Sitz an der Ortsstraße hat, ununterbrochen während des ganzen Tages von früh bis abends mit schwerem Gerät wie massiven Traktoren, Anhängern und Maschinen einen extremen Lärm für die Anwohner der Ortsstraße erzeugt. Die schweren Maschinen verursachen derart laute Motorengeräusche und krachendes Scheppern, daß die Wohnungen selbst bei geschlossenen Fenstern vibrieren. Der Krach und die Erschütterungen in dieser relativ kleinen und engen Straße hallt und reflektiert noch dazu zwischen den Häuserwänden, was teilweise wirklich unerträglich ist. Die Ortsstraße ist nicht für LKW-Verkehr und schwere Maschinen ausgelegt und geeignet. Vor allem in Anbetracht der Tatsache, daß ja eine bestens ausgebaute und nagelneue Ortsumgehung existiert,  müsste die Ortsstraße ausschliesslich für PKW-Verkehr beschränkt sein.

Antwort:

Die "Verkehrslärmschutzverordnung" (16. Bundesimmissionsschutzgesetz) sieht eine Überprüfung der Lärmgrenzwerte nur beim Neubau oder einer wesentlichen baulichen Veränderung einer Straße vor. Da dies in dem von Ihnen geschilderten Fall nicht zutrifft, besteht rechtlich auch mit einem Lärmgutachten keine Möglichkeit, Maßnahmen zu erzwingen. Die einzig verbleibende Möglichkeit wäre durch eine politische Einflussnahme, z.B. durch eine Bürgerinitiative, eine Veränderung zu bewirken. Im Allgemeinen ist es sehr schwierig, gegen Verkehrslärm vorzugehen. Die oben genannte Verkehrslärmschutzverordnung finden Sie hier: http://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_16/
Wir bedauern, Ihnen nicht mit erfreulicheren Informationen dienen zu können.


Frage:

Unser Wohngebiet befindet sich ca. 800 m von der Autobahn entfernt. Die Autobahn wurde hier in den letzten Jahren auf je 3 Spuren ausgebaut. Es wurden auch Lärmschutzmaßnahmen vorgenommen. Diese haben sich aber für die östlich der Autobahn liegenden Anwohner ins totale Gegenteil verkehrt. Der Lärm war vor der Baumaßnahme noch zu verkraften,  jetzt seit der Freigabe der Autobahn wird der Lärm aber durch die Wälle und Mauern sowie durch die unbegrenzte Fahrgeschwindigkeit um ein vielfaches verstärkt. Wenn der Wind aus Süd o. West kommt, ist tagelang an einen Aufenthalt auf dem Balkon nicht mehr zu denken, nachts dringt der Lärm durch die geschlossenen Fenster! Selbst Oropax kann hier nicht helfen! Ich weiß, dass schon Aktionen in den benachbarten Wohngebieten angelaufen sind, da hier überall dieses Problem besteht.

Antwort:

Die "Verkehrslärmschutzverordnung" (16. Bundesimmissionsschutzgesetz) sieht eine Überprüfung der Lärmgrenzwerte nur beim Neubau oder einer wesentlichen baulichen Veränderung einer Straße vor: "Die Änderung ist wesentlich, wenn 1.eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein Schienenweg um ein oder mehrere durchgehende Gleise baulich erweitert wird oder

2.durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 Dezibel (A) oder auf mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder mindestens 60 Dezibel (A) in der Nacht erhöht wird.
Eine Änderung ist auch wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder 60 Dezibel (A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird; dies gilt nicht in Gewerbegebieten."

Die von Ihnen beschriebene bauliche Erweiterung der Autobahn um einen durchgehenden Fahrstreifen ist als wesentliche bauliche Veränderung einzustufen. Daher gelten die Immissionsgrenzwerte der "Verkehrslärmschutzverordnung" (16. Bundesimmissionsschutzgesetz). Auf Seite 10 folgender Veröffentlichung finden Sie Hinweise zur Beurteilung der Grenzwerte für Ihr Wohngebiet:
https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/pdfs/vlschr97.pdf
Die Art Ihres Wohngebietes können Sie bei der Stadtverwaltung erfragen. Sollte es Ihnen also gelingen, eine Lärmbelastung durch die Autobahn nachzuweisen, die über den Immissionsgrenzwerten Ihres Wohngebietes liegt, so hätten sie möglicherweise eine rechtliche Handhabe. Da wir keine Rechtsberatung durchführen, sollten Sie dies allerdings rechtlich prüfen lassen. Die oben genannte Verkehrslärmschutzverordnung finden Sie hier: http://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_16/


Frage:

Hier in der Eifel fahren von Frühjahr bis Herbst verstärkt an den Wochenenden abertausende Motorräder teils mit Wahnsinnsgeschwindigkeiten und voll aufgedrehten Motoren durch das Tal und durch den Kreisverkehr. Der Lärm geht oft bis in und am Wochenende die späten Abendstunden. Polizei gibt es hier abends und am Wochenende keine. Die Eifel ist zum "Wilden Westen" mutiert. Es kommen tausende Biker aus Holland, Belgien, England und aus dem nahen Ruhrgebiet allein um zu rasen, weil es bekannt ist, daß hier kaum polizeiliche Kontrollen erfolgen.

Antwort:

Die "Verkehrslärmschutzverordnung" (16. Bundesimmissionsschutzgesetz) sieht eine Überprüfung der Lärmgrenzwerte nur beim Neubau oder einer wesentlichen baulichen Veränderung einer Straße vor. Die Verkehrslärmschutzverordnung finden Sie hier:

www.gesetz-im-internet.de/bimschv_16/

Da dies bei der von Ihnen beschriebenen Lärmproblematik anscheinend nicht zutrifft, besteht rechtlich auch mit einem Lärmgutachten keine Möglichkeit, Maßnahmen zu erzwingen. Eine Handhabe bezüglich des gestiegenen Verkehrsaufkommens haben Sie leider nicht. Eine Möglichkeit wäre vielleicht eine politische Einflussnahme, z.B. durch eine Bürgerinitiative. Wir bedauern, daß wir Ihnen nicht mit erfreulicheren Informationen weiterhelfen können.


Frage:

Der Neubau einer Bundesstraße (Fahrbahn wurde erhöht, begradigt, neu asphaltiert, mit Leitplanken ausgestattet und die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h erhöht) hatte zur Folge, daß der Verkehrslärm nun kontinuierlich und besonders nachts stark im gesamten Süden der Ortschaft zu hören ist. Es wurden noch keine Lärmschutzmaßnahmen durchgeführt und am störendsten ist der Lärm am Morgen und am Abend.

Halten Sie es grundsätzlich für möglich, etwas dagegen unternehmen zu können? Und wenn ja, was?

Antwort:

Regelungen zum Verkehrslärm finden sich in der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung). Diese finden Sie online unter

www.gesetze-im-internet.de/bimschv_16/


Die Verkehrslärmschutzverordnung (16. Bundesimmissionsschutzgesetz) sieht eine Überprüfung der Lärmgrenzwerte nur beim Neubau oder bei einer wesentlichen baulichen Veränderung einer Straße vor. Falls die Bedingungen für eine wesentliche Änderung nicht erfüllt werden, existieren keine Grenzwerte.

Bei Ihnen liegt evtl. eine wesentliche Änderung nach §1 (2).1 vor: "Die Änderung ist wesentlich, wenn durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 Dezibel (A) ode auf mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder mindestens 60 Dezibel (A) in der Nacht erhöht wird."

Ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) wird im allgemeinen als sehr laut empfunden und wird z.B. bei 700 Fahrzeugen pro Stunde bei einem Abstand von 25 m erreicht. Dies trifft bei Ihnen sicher nicht zu. Eventuell lässt sich eine Erhöhung des Verkehrslärms um mindestens 3 dB nachweisen. Dies entspräche z.B. einer Verdopplung der Verkehrszahlen. Zusätzlich müssen die Baumaßnahmen als "erheblicher baulicher Eingriff" bewertet werden. Dies können wir anhand der vorliegenden Informationen nicht beurteilen. Auf Seite 9 der folgenden Veröffentlichung finden Sie Hinweise zur Beurteilung:

www.umweltbundesamt.de/laermprobleme/publikationen/vlschr97.pdf

Im allgemeinen ist es jedoch sehr schwierig, gegen Verkehrslärm vorzugehen.


Frage:

Unser Lärmproblem ist seit Jahren die Deutsche Bahn und der Güterverkehr. Im Winter ist das Problem nicht so groß, da man ja eh die Fenster geschlossen hält. Es ist aber trotzdem zu hören. Im Sommer jedoch sind wir hier im Elbtal davon stark betroffen. Unsere Gäste, von denen wir leben, sind z.T. genervt (wir vermieten Ferienwohnungen). Was sollen wir jeodh antworten? Das wird geändert, ja wann denn? Gespräche und Veränderungen mit der Bahn sind im Kommen, aber nicht für unseren Ort. Somit werden wir wohl noch längere Zeit auf eine Besserung des Zustandes warten können. Leider! Die Belästigung ist vor allem nachts am schlimmsten. Das Geräusch der Güterwagen ist das störendste. Lärmschutzmaßnahmen sind noch nicht durchgeführt worden.

 

Antwort:

Wir gehen davon aus, daß die Sie belästigende Bahnstrecke schon länger existiert und in den letzten Jahren nicht wesentlich erweitert wurde. Zu Ihrem Nachteil sind die in der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) des Bundesimmissionsschutzgesetzes definierten Grenzwerte nur beim Bau oder bei wesentlichen Änderungen von Schienenwegen anwendbar. In Ihrem Fall besteht also im Regelfall keine Möglichkeit, Maßnahmen zu erzwingen, selbst wenn Sie durch Messungen nachweisen können, daß die Grenzwerte der 16. BImSchV überschritten werden.

Wir bedauern es, Ihnen als Ingenieurbüro nicht wesentlich helfen zu können. Nach unserer Einschätzung sind Öffentlichkeitsarbeit und Gespräche die einzige Möglichkeit, Ihr Anliegen durchzusetzen. In diesem Zusammenhang könnte evtl. eine Prognose/Messung der Lärmbelastung ein Argument zur Unterstützung Ihres Anliegens sein.


Themengebiet Gewerbelärm


 

Frage:

Gegenüber von uns ist eine Tankstelle, darauf hat seit Ewigkeiten eine Fahrzeugaufbereitungsfirma seine Fahrzeuge gewaschen etc.. Jedoch wird seit ein paar Jahren nun dort an einer alten Tanksäule gestaubsaugt. Dieses Geheule der Industrieturbosauger ist echt eine Qual und übertrifft den Lärm der Autos unserer vielbefahrenen Straße. Ein kurzes Ansprechen hat ergeben, dass der Inhaber meint, er könne so viel Lärm machen wie er will, weil es ein Industriegebiet sei... stimmt das?

Antwort:

Bei dem Sie störenden Lärm handelt es sich um Gewerbelärm, für welchen rechtlich verbindliche Immissionsrichtwerte in der "TA-Lärm" (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz) angegeben werden. Zur TA-Lärm gelangen Sie durch Nutzung des folgenden Links:

https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/481/dokumente/talaerm.pdf
Hinweise zur Beurteilung Ihrer Situation finden Sie auf Seite 6 und 7. Die Bebauungspläne der Stadtverwaltung geben an, um welches Gebiet (Industriegebiet, Gewerbegebiet, etc.) es sich handelt. Laut dem aktuell noch gültigen Bebauungsplan von 1969 handelt es sich bei dem Gebiet, in dem sich Ihre Wohnung befindet, um ein "Reines Wohngebiet". Die Tankstelle befindet sich auf einem Gewerbegebiet.

Für die Zuordnung des Gebietes wird der Immissionsort (dort, wo der Lärm ankommt) ausgewählt. Das wäre in Ihrem Falle also "Reines Wohngebiet". Ihrer Beschreibung nach ist es naheliegend, dass die maximal zulässigen Beurteilungspegel laut TA-Lärm von tagsüber 50 dB(A) und nachts 35 dB(A)
überschritten werden. Das Ordnungsamt führt bei Beschwerden Messungen durch und kann, falls
Überschreitungen nachgewiesen werden, bei den Verantwortlichen Änderungen erzwingen. Hierbei entstehen Ihnen keine Kosten. Falls Sie das Ordnungsamt nicht von der Notwendigkeit einer Überwachungsmessung überzeugen können oder diese nicht zeitnah genug ausgeführt werden kann, können Sie auch auf eigene Kosten ein privates Ingenieurbüro mit der Messung beauftragen. Die Landesumweltämter stellen hierzu eine Liste geeigneter Messinstitute in Ihrer Nähe zur Verfügung.


Frage:

Hierbei handelt es sich um hochfrequente und permanente Geräusche aus einer relativ neuen Dreherei. (ca.3-4 Jahre). Die Pfeiftöne sind selbst durch geschlossene Fenster in den Wohnungen
wahrzunehmen und es gibt kein Entkommen. Der Ton beginnt mit Einsetzen der ersten Schicht morgens um 6 Uhr und endet mit der zweiten gegen 21Uhr30. Im Winter sind die Hallentore zu und es ist dann auch nichts zu hören. Die Drehbänke und ihre Leistungen sind mittlerweile am Limit ihrer
Kapazität angekommen und der Geräuschpegel ist für uns Anwohner nicht mehr zu ertragen. Unmittelbar sind ein Altenheim, ein Pflegeheim und Mehrfamilienhäuser betroffen.

 

Antwort:

Bei dem Sie störenden Lärm handelt es sich um Gewerbelärm, für welchen rechtlich verbindliche Immissionsrichtwerte in der "TA-Lärm" (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz) angegeben werden. Zur TA-Lärm gelangen Sie durch Nutzung des folgenden Links:

https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/481/dokumente/talaerm.pdf
Hinweise zur Beurteilung Ihrer Situation finden Sie auf Seite 6 und 7. Ihrer Beschreibung nach ist es möglich, dass die maximal zulässigen Beurteilungspegel laut TA-Lärm überschritten werden. Dabei ist es wichtig, darauf zu achten, um welches Gebiet (Industriegebiet, Gewerbegebiet, etc.) es sich handelt. Diese Information finden Sie in den Bebauungsplänen der Stadtverwaltung. Entscheidend zur Festlegung des Gebietes ist Ihr Wohnort. Das Ordnungsamt führt bei Beschwerden Messungen durch und kann, falls Überschreitungen nachgewiesen werden, bei den Verantwortlichen Änderungen erzwingen. Hierbei entstehen Ihnen keine Kosten. Nach Ihrer Beschreibung ("Im Winter sind die Hallentore zu und es ist dann auch nichts zu hören.") haben Sie auch noch eine alternative Möglichkeit vorzugehen, denn generell gelten folgende Grundpflichten des Betreibers (TA-Lärm 4.1): „Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass

a)schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung vermeidbar sind, und

b)nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche auf ein Mindestmaß beschränkt werden.“

Das bedeutet, dass das Ordnungsamt den Betreiber anweisen kann, die Hallentore auch im Sommer geschlossen zu halten und eine Belüftung über eine Belüftungsanlage vorzunehmen. Diese Möglichkeit gilt auch für den Fall, dass die Messungen keine Überschreitung nachweisen.
Falls Sie das Ordnungsamt nicht von der Notwendigkeit einer Überwachungsmessung überzeugen können oder diese nicht zeitnah genug ausgeführt werden kann, können Sie auch auf eigene Kosten ein privates Ingenieurbüro mit der Messung beauftragen. Die Landesumweltämter stellen hierzu eine Liste geeigneter Messinstitute in Ihrer Nähe zur Verfügung.


Frage:

Verursacher ist eine Fräse für Kunststoffrohre in einem benachbarten Betrieb. Beginn 7:45 Uhr Ende 17 Uhr. Ständiger hochfrequenter Dauerton, (wie Tinnitus). Wir wohnen 150 Meter entfernt von dem Betrieb hinter einer Baumwallhecke in einem Gewerbemischgebiet. Ordnungsamt war schon da und hat 40 dB gemessen. Anscheinend zu niedrig für eine Beschwerde. Aber der Mann selber war sehr genervt von dem Geräusch und wusste nicht, ob es eine Sonderregelung für hochfrequente Geräusche gibt. Wäre das Sektionaltor der Firma geschlossen, entstünde keine Belästigung. Es ist jedoch von morgens bis abends voll geöffnet. Für eine Info wäre ich sehr dankbar.

Antwort:

Bei dem Sie störenden Lärm handelt es sich um Gewerbelärm, für welchen rechtlich verbindliche Immissionsrichtwerte in der "TA-Lärm" Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - 6. Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz) angegeben werden. Zur TA-Lärm gelangen sie durch Nutzung des folgenden Links:

https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/481/dokumente/talaerm.pdf
Hinweise zur Beurteilung Ihrer Situation finden Sie auf Seite 6 und 7. Ihrer Beschreibung nach werden die maximal zulässigen Beurteilungspegel laut TA-Lärm nicht überschritten. Möglicherweise eröffnet Ihre Beschreibung: "Wäre das Sektionaltor der Firma geschlossen, entstünde keine Belästigung." eine alternative Möglichkeit vorzugehen, denn generell gelten folgende Grundpflichten des Betreibers (TA-Lärm 4.1):

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass

a)schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung vermeidbar sind, und

b)nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche auf ein Mindestmaß beschränkt werden.“

Das bedeutet, dass das Ordnungsamt unter bestimmten Voraussetzungen den Betreiber anweisen kann, das Sektionaltor geschlossen zu halten und eine Belüftung über eine Belüftungsanlage vorzunehmen. In der TA-Lärm finden Sie unter Punkt 2.2 allerdings auch folgende Aussage: "Einwirkungsbereich einer Anlage sind die Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche

a)einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt, oder

b)Geräuschspitzen verursachen, die den für deren Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwert erreichen.“

Dafür entscheidend sind also die Immissionsrichtwerte für das Gebiet, in dem sich Ihre Wohnung befindet. Ihre Angabe "Gewerbemischgebiet" legt nahe, dass der Immissionsrichtwert bei 60 dB(A) liegt. Zu dem gemessenen Pegel von 40 dB(A) können nun noch 6 dB(A) für die Tonhaltigkeit des Geräuschs ("Ständiger hochfrequenter Dauerton") hinzugenommen werden. Damit liegt der Immissionspegel mit 46 dB (A) allerdings mehr als 10 dB unter dem Richtwert. Wir bedauern, dass wir Ihnen nicht mit erfreulicheren Informationen weiterhelfen können.


Frage:

Ich wohne seit 3 Jahren in einem Gebäude, das sich genau an einer Kreuzung befindet. Das allernächste Gelände ist ein Parkplatz von AWB, Krankenwagen und Feuerwehr. Also meine Lärmtolleranz ist sehr hoch, weil ich mich gegen Krankenwagen/Feuerwehr um 3 Uhr morgens sowieso nicht beschweren kann. Heute morgen wurde ich aufgeweckt nicht von den üblichen Geräuschen, sondern von einem Gerät für Mähen von Gras. Ich weiß nicht wie es heißt, das interessiert mich auch nicht. Der Mensch, wer mit dieser Maschine gearbeitet hat, trägt orange Klamotten, also es ist wahrscheinlich von AWB. Der Lärm ist sehr stark und laut. Es hat nach meiner Meinung ungefähr eine halbe Stunde gedauert von 6:45 bis 7:15 am Morgen. Heute ist der 8. August 2012 (Mittwoch). Ich habe ein Video gemacht und ein Photo mit der Uhrzeit. Ich verlange eine Kompensation wegen meiner gestörten Ruhe!

Antwort:

Bei dem Sie störenden Lärm handelt es sich um Gewerbelärm, für welchen rechtlich verbindliche Immissionsrichtwerte in der "TA-Lärm" (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz)angegeben werden. Zur TA-Lärm gelangen sie durch Nutzung des folgenden Links:

https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/481/dokumente/talaerm.pdf
Hinweise zur Beurteilung Ihrer Situation finden Sie auf den Seiten 6 bis 10. Ihrer Beschreibung nach ist es möglich, dass die maximal zulässigen Beurteilungspegel laut TA-Lärm überschritten werden. Dabei ist es wichtig, darauf zu achten, um welches Gebiet (Industriegebiet, Gewerbegebiet, etc.) es sich handelt. Diese Information finden Sie in den Bebauungsplänen Ihrer Stadt. Entscheidend zur Festlegung des Gebietes ist die Lage Ihrer Wohnung. Generell gelten folgende Grundpflichten des Betreibers (TA-Lärm 4.1):

„Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass

a)schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung vermeidbar sind, und

b)nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche auf ein Mindestmaß beschränkt werden.“

Das bedeutet, dass der Betreiber einen Rasenmäher zu verwenden hat, der dem Stand der Technik zur Lärmminderung entspricht. Sollte dies bereits der Fall sein, so kommt ggf. Punkt 7.2 "Bestimmung für seltene Ereignisse" der TA-Lärm in Betracht. Dort heißt es u. a.: "Ist wegen voraussehbarer Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage zu erwarten, dass in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer, aber an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und nicht an mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden, die Immissionsrichtwerte nach den Nummern 6.1 und 6.2 auch bei Einhaltung des Standes der Technik zur Lärmminderung nicht eingehalten werden können, kann eine Überschreitung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für genehmigungsbedürftige Anlagen zugelassen werden."

Wir empfehlen das Gespräch mit dem Betreiber zu suchen und eine gütliche Einigung anzustreben. Sollte dies nicht gelingen und die Belästigungen zu häufig und nicht tragbar sein, so können Sie versuchen, das Ordnungsamt von der Notwendigkeit einer Überwachungsmessung zu überzeugen. Das Ordnungsamt führt bei Beschwerden Messungen durch und kann, falls Überschreitungen nachgewiesen werden, bei den Verantwortlichen Änderungen erzwingen. Hierbei entstehen Ihnen keine Kosten. Sollte Ihre Anfrage abgelehnt werden oder eine Messung nicht zeitnah genug erfolgen, können Sie auch auf eigene Kosten ein privates Ingenieurbüro mit der Messung beauftragen. Die Landesumweltämter stellen hierzu eine Liste geeigneter Messinstitute in Ihrer Nähe zur Verfügung.


Frage:

Der Lärm kommt von einem Club direkt eine Etage unter meiner Wohnung. Ich kann jede einzelne gesungene Wort der Lieder verstehen und spüre die Bässe. Die Belästigung erstreckt sich oft über viele, viele Stunden, was mich nicht schlafen lässt und Kopfschmerzen verursacht. Besonders problematisch ist der Lärm ab 6 Uhr morgens. Denn die Musik läuft teilweise tatsächlich die ganze Nacht und ab 6 Uhr bis 12 Uhr mittags noch mal lauter (weil dann ja die Nachtruhe vorbei ist). Da es keinen DJ gibt, sondern die Barleute sich um die Musik kümmern, werden die Lieder auch manchmal plötzlich abgebrochen, ein anderes wird gespielt, alle Musikrichtungen sind vertreten, die Lautstärke ist mal leiser, mal wieder ohrenbetäubend. Definitiv nicht konstant auf einem Level, aber immer zu laut. Lärmschutzmaßnahmen wurden, soweit ich weiß, noch nicht durchgeführt. Was kann man gegen diesen Lärm tun? Ich wohnen in einem Viertel mit grundsätzlich hoher Lärmbelastung, da sehr viele Bars, Cafes, Restaurants und Geschäfte hier angesiedelt sind. Eine gewisse Lärmtoleranz ist also auf jeden Fall vorhanden. Nur gerade die Tatsache der Lärmbeschallung in den Morgenstunden ist ein Riesenproblem. Sonst weiß man ja meistens (zumindest bei vielen anderen Clubs ist das hier der Fall), daß die Musik 5 Uhr morgens spätestens aus ist. Hier muß man das bis zum Mittag, also manchmal 12 Stunden am Stück, ertragen. Meines Erachtens völlig unzumutbar.


Antwort:

Bei dem Sie störenden Lärm handelt es sich um Gewerbelärm, für welchen rechtlich verbindliche Immissionswerte in der "TA-Lärm" angegeben werden. Ihrer Beschreibung nach werden die maximal zulässigen Beurteilungspegel für in Ihre Räume übertragenen Lärm von tagsüber 35 dB(A) und nachts 25 dB(A) überschritten. Die Sie besonders störende Beschallung bis zur Mittagszeit wird leider nicht gesondert in den Richtlinien berücksichtigt.

Das Ordnungsamt führt bei Beschwerden Messungen durch und kann, falls Überschreitungen nachgewiesen werden, bei den Verantwortlichen Nachbesserungen erzwingen. Hierbei entstehen Ihnen keine Kosten.
Falls Sie das Ordnungsamt nicht von der Notwendigkeit einer Überwachungsmessung überzeugen können oder diese nicht zeitnah genug ausgeführt werden kann, können Sie auch auf eigene Kosten ein privates Ingenieurbüro mit der Messung beauftragen. Die Landesumweltämter stellen hierzu eine Liste geeigneter Messinstitute in Ihrer Nähe zur Verfügung.


Frage:

Wir haben einen direkten Nachbarn, der sehr viel an Autos herumbastelt. Bei einer Begehung durch die Baubehörde hat er angegeben, daß er ein entsprechendes Gewerbe angemeldet hat und dies gewerblich ausübt. Jedoch existiert keine Genehmigung zur Ausübung auf seinem Grundstück. Jetzt behauptet er, den Lärm nur privat und nicht gewerblich auzuüben. Wenn dies tragfähig ist, welchen Lärm muß ich mir im privaten Bereich dann gefallen lassen?


Umgebung: Allgemeines Wohngebiet

Lärm:

1. Montag bis Samstag: alle normalen Tätigkeiten einer KFZ-Werkstatt (Flexen, Hämmern, Schleifen, Hebebühne rauf/runter, Elektroschweißen, normale Geräusch von Schraubenzieher, Materialbearbeitung und -bewegung etc.)

2. Während der Lärmschutzzeit (Montag bis Samstag vor 08.00, 12.00 bis 15.00 Uhr, nach 18.00 Uhr, Sonntags): Montag bis Samstag beginnen die Arbeiten i.d.R. erst nach 08.00 Uhr. Aber die Mittagspause wird aber trotzdem noch fleißig gebastelt (d.h. Geräusch vom Umgang mit Schraubenzieher, mit Blechen, Hof fegen und mit Wasser abspritzen, Elektroschweißen). Am Sonntag wird auch i.d.R. auch zwei bis drei Stunden gearbeitet. Dort ist es dann leiser, aber man hört trotzdem die Geräusche von Schraubenzieher, Material, das bewegt wird etc.. Die Arbeiten finden durchschnittlich ca. 4 Tage unter der Woche (v. a. bei gutem Wetter) im Hofe des Nachbarn (d. h. im freien) sowie an drei von vier Wochenenden statt.

Nach einem Gespräch mit dem Nachbarn ist das für ihn Lärm, den man halt akzeptieren muß. Unser Garten ist für mich aufgrund der Geräusche kaum noch nutzbar, das sich nur zwischen 3 - 10 Meter zum Bastelort befinden. Die Geräusche unter der Woche sind auch deutlich im Haus zu hören.

Ich würde mich sehr über eine erste Einschätzung freuen.

Antwort:

Entscheidend für die Beurteilung ist die Klärung der Frage, ob Ihr Nachbar die Reparaturen gewerblich ausübt. Hierbei können wir Sie leider nicht unterstützen.

Bei gewerblichen Tätigkeiten müssen die Lautstärke-Richtwerte der TA-Lärm des Bundesimmissionsschutzgesetzes eingehalten werden. Die Unterschreitung dieser Richtwerte muss i.d.R. im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens zur gewerblichen Nutzung einer Fläche nachgewiesen werden. Nach Ihrer Beschreibung ist es zu erwarten, daß eine gewerbliche Durchführung der beschriebenen Tätigkeiten auf dem Nachbargrundstück nicht genehmigungsfähig ist. Sollten bei einer späteren Überwachungsmessung durch das Umweltamt oder ein privates Institut (notifizierte Messstelle) Überschreitungen nachgewiesen werden, muß der Betrieb Maßnahmen zur Einhaltung der Richtwerte durchführen, sonst droht die Schließung.

Sollte keine gewerbliche Tätigkeit nachgewiesen werden können, werdne die Tätigkeiten als Nachbarschaftslärm bewertet, für den keine Grenzwerte bestehen. Die Landes-Immissionsschutzgesetze legen nur allgemein fest, daß sich jeder so zu verhalten hat, daß schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden. Zuwiderhandlungen, die leider nicht einfach mit einer Messung nachgewiesen werden können, stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden. Evtl. bestehen bei Ihnen lokale Vorschriften der Gemeinde oder evtl. einer Wohnsiedlung, in denen Sie konkrete Festlegungen finden.


Frage:

Wir haben in unserer Nachbarschaft einen Industriebetrieb, der für eine Verzinkerei eine Lüftungsanlage betreibt. Nachdem die alte Lüftungsanlage defekt war, wurde eine neue installiert. Aus Kostengründen wurde diese jedoch etwas zu klein dimensioniert. Dadurch entstehen jedoch Pfeifgeräusche, die sich als sehr störend darstellen. Nach mehreren Gesprächen mit dem Industriebetrieb wurde uns zugesagt, einen Schalldämpfer für die Anlage zu montieren. Jedoch wurde seit nunmehr 4 Monaten nichts unternommen. Schlafen mit offenem Fenster ist nicht möglich. Auch auf der Terrasse oder im Garten kann man sich nicht für längere Zeit aufhalten. Nun meine Frage: Was kann ich tun oder an wen kann ich mich wenden, um hier weiter zu kommen?

Antwort:

Die rechtliche Grundlage zur Bewertung des Sie störenden Gewerbelärms ist die "Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm TA-Lärm)". Nach Ihrer Beschreibung ist es möglich, daß die Richtwerte der TA-Lärm überschritten werden.

www.umweltbundesamt.de/laermprobleme/publikationen/talaerm.pdf

Sie sollten sich, falls Gespräche mit dem Betreiber weiter erfolglos sind, mit der Beschwerde an Ihr zuständiges Ordnungsamt wenden und eine "Überwachungsmessung nach TA-Lärm" fordern. Hierdurch entstehen Ihnen keine Kosten. Falls eine Überschreitung der Richtwerte nachgewiesen wird, ist der Betreiber des Betriebes gezwungen, sofort geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Obwohl die Ordnungsämter für die Messung zuständig sind, ist es oft sehr schwierig durchzusetzen, daß zeitnah eine Messung durchgeführt wird. In diesem Fall können Sie die Messung auch auf eigene Kosten von einer notifizierten Messstelle durchführen lassen. Eine Liste notifizierter Messstellen finden Sie unter

www.luis-bb.de/resymesa/ModulStelleStart.aspx?M=4


Frage:

Ich wohne in direkter Nachbarschaft eines Discounters in einem Mischgebiet. Der Parkplatz liegt direkt hinter unserem Garten, eine "Lärmschutzwand" aus Holz trennt die Grundstücke. Der Parkplatz wird von einem Hausmeister-Service zwei Mal wöchentlich (mittwochs und samstags) mit einem Laubsauger gereinigt. Hierbei werden die Ruhezeiten 22-6 Uhr beachtet. Allerdings ist es für alle Anwohner ärgerlich, daß jeden Samstag um 6:30 Uhr die Nacht vorbei ist. Habe bereits beim Ordnungsamt nachgefragt, dort aber keine konkrete Hilfe bekommen. Ein zweites Problem ist, daß im Winter ein Schneeräumfahrzeug nachts zwischen 4 und 5 Uhr den Parkplatz räumt. Ist dies ebenfalls Industrielärm? Auch hiergegen möchten wir gerne etwas unternehmen, sogar an beiden Weihnachtsfeiertagen wurde geräumt! Auch bei geschlossenen Fenstern ist an Schlaf nicht mehr zu denken. Mein drittes Anliegen ist die Lärmbelästigung durch Jugendliche, die liebendgerne nachts vor oder nach dem Diskobesuch den Parkplatz aufsuchen, um dort laute Musik zu konsumieren. Haben auch des öfteren die Polizei gerufen. Das Ärgerliche ist einfach, daß unser Wohngebiet vor dem Discouter entstanden ist. Wir als Eigenheimbesitzer müssen mit einer starken Wertminderung unserer Immobilien und einer verringerten Wohnqualität leben. Was sollen wir tun? Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Antwort:

Nach Ihrer Beschreibung ist es gut möglich, daß die Richtwerte der TA-Lärm überschritten werden.

www.umweltbundesamt.de/laermprobleme/publikationen/talaerm.pdf

In der TA-Lärm sind für "seltene Ereignisse" Sonderregelungen mit erhöhten Richtwerten definiert. Es erscheint uns als angemessen, den Einsatz des Schneeräumfahrzeuges als "seltenes Ereignis" zu bewerten. Auf den Laubsauger trifft dies nicht zu, da er nach Ihren Angaben regelmäßig 2x wöchentlich eingesetzt wird. Sie sollten sich mit einer Beschwerde an Ihr zuständiges Ordnungsamt wenden und eine "Überwachungsmessung nach TA-Lärm" fordern. Hierdurch entstehen Ihnen keine Kosten. Falls eine Überschreitung der Richtwerte nachgewiesen wird, ist der Betreiber des Discounters gezwungen, sofort geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Obwohl die Ordnungsämter für die Messung zuständig sind, ist es oft sehr schwierig durchzusetzen, daß zeitnah eine Messung durchgeführt wird. In diesem Fall könnten Sie die Messung auf eigene Kosten von einer notifizierten Messstelle durchführen lassen. Eine Liste notifizierter Messstellen finden Sie unter

www.luis-bb.de/resymesa/ModulStelleStart.aspx?M=4

Außerdem könnte es unabhängig von der TA-Lärm sein, daß der Einsatz des Laubsaugers ordnungswidrig ist, da er evtl. als vermeidbare Lärmbelästigung eingeschätzt werden kann.

www.umweltbundesamt.de/laermprobleme/stichwortsuche/info/laubsauger.html


Frage:

Der uns belästigende Lärm kommt von einer großen Küchenabluftanlage an einem Restaurant in ca. 150 m Luftlinie Entfernung zu unserem Haus. Ein Vertreter des Bezirksamtes hat innerhalb unseres Hauses bei geschlossenen Fenstern und Türen im Wohnzimmer einen Lärmpegel von 75 dB(A) bei ca. 23 Hz gemessen. Der verursachende Lüfter ist defekt und soll repariert werden, dennoch dauert dieser Zustand ohne Änderung nun schon Monate an. Was können wir tun, die Fenster dröhnen und man bekommt Kopfschmerzen.

Antwort:

Der vom Vertreter des Bezirksamtes gemessene Lärmpegel von 75 dB(A) bei 23 Hz ist ein deutlicher Hinweis darauf, daß es sich bei den Geräuschen um "schädliche Umwelteinwirkungen" nach TA-Lärm (7.3 Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche) handelt. Somit ist der Betreiber der Abluftanlage verpflichtet, "geeignete Gegenmaßnahmen", in Ihrem Fall die Reparatur des defekten Lüfters, zu prüfen und durchzuführen.

Wir können Sie leider nicht rechtlich beraten, wie Sie die Durchführung Ihrer sehr wahrscheinlich berechtigten Forderung erzwingen können. Evtl. besteht die Möglichkeit, beim Ordnungsamt die Stilllegung der Anlage zu fordern oder Ihre Miete zu mindern.


Frage:

Die Firma repariert Pferdeanhänger auf der Straße. Lärmschutzmaßnahmen wurden noch nicht durchgeführt. An mindestens 3 Tagen in der Woche abends zwischen 19.00 - 22.00 Uhr. Es wird laut gehämmert (mit Vorschlaghammer wird z.B. der Anhängerboden rausgeschlagen) und geflext. Wir wohnen in einem Dorf in der Nähe einer Großstadt. Außerdem haben wir Probleme mit unserem Sohn, der um 20.00 Uhr ins Bett geht und dann immer wieder zu uns kommt und sagt, er könne nicht einschlafen. Unser Sohn ist 8 Jahre alt.

Antwort:

Nach unserer Einschätzung der von Ihnen beschriebenen Lage ist es sehr wahrscheinlich, daß die Richtwerte der für Gewerbelärm gültigen "TA-Lärm" überschritten werden.

Zuerst sollten Sie selbstverständlich versuchen, das Problem mit dem Verursacher einvernehmlich zu lösen. Falls dies nicht möglich ist, können Sie sich an das Umweltamt Ihres Landkreises wenden. Im Anhang finden Sie die Kontaktdaten eines Ansprechpartners. Wenn das Umweltamt Messungen zur Überprüfung der Verstöße gegen die "TA-Lärm" vornimmt, entstehen Ihnen keine Kosten. Es könnte hilfreich sein, für einige Tage möglichst genau zu protokollieren, wann und wie lang die lauten Arbeiten durchgeführt werden, bevor Sie sich beschweren. Auch eine gemeinsame Beschwerde mehrerer Anwohner verbessert die Aussichten, daß Ihrer Beschwerde tatsächlich in absehbarer Zeit nachgegangen wird.

http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/1198

http://www.rems-murr-kreis.de/4199_DEU_WWW.php

http://www.berlin.de/umwelt/aufgaben/laerm-richtwerte.html


Frage:

Der Lärm kommt von zwei 7,5 t LKWs, die in diesem Straßenbereich ihren Standort haben. Sie gehören zu einem Gerüstbauer, der auch das Gewerbe angezeigt hat. Die Bauordnung kann aber den 10 Anwohnern nicht helfen, da die Lärmbelästigung nicht vom Grundstück ausgeht.

Bei dem einen LKW handelt es sich um ein sehr altes Fahrzeug, das im Leerlauf die Luftdruckbremse aufbauen muß. Die Grenzwerte werden dabei deutlich überschritten. Die Schalldruckwellen lassen die Hauswände vibrieren. Alles im reinen Wohngebiet. Je nach Auftragslage werden die Fahrzeuge täglich, Mo-Sa, ab 6.00 gestartet.

Antwort:

Leider können wir Ihnen nicht mit erfreulichen Informationen weiterhelfen. LKW bis 7,5 t dürfen auch in reinen Wohngebieten regelmäßig geparkt werden. Nur für LKW über 7,5 t gibt es nach StVO §12 (3a) Einschränkungen. Da es technisch für das Fahrzeug notwendig ist, im Leerlauf den Druck für die Luftdruckbremse aufzubauen, ist auch dies zulässig.

Es gibt nach unserer Kenntnis keine Lärmgrenzwerte, die in Ihrem Fall anwendbar sind. Die TA-Lärm gilt nicht für den öffentlichen Verkehrsraum. Die Einhaltung der Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) muß (etwas vereinfacht formuliert) nur bei Bau von Straßen untersucht werden.  Aus Sicht des Lärmschutzes gibt nach unserer Einschätzung trotz der erheblichen Belästigung leider keine Möglichkeit, gegen das Abstellen der LKW vorzugehen.


Frage:

Es handelt sich bei dem Verursacher um ein Walzwerk, das in der Talsohle liegt. Mein Haus liegt am Hang und daher bekomme ich jedes Profil, was von der Walzanlage fällt, mit. Des weiteren stört der dauernde sonore Ton des Gabelstaplers von 07:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Der Betrieb liegt Luftlinie ca. 500m entfernt. Bitte geben Sie mir einen Ratschlag, wo ich mich melden bzw. beschweren kann.

Antwort:

Bei dem Sie störenden Lärm handelt es sich um Gewerbelärm, für welchen rechtlich verbindliche Immissionsrichtwerte in der "TA-Lärm" (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz) angegeben werden. Zur TA-Lärm gelangen sie durch Nutzung des folgenden Links:

http://www.umweltbundesamt.de/laermprobleme/publikationen/talaerm.pdf

Hinweise zur Beurteilung Ihrer Situation finden Sie auf Seite 6 und 7.

Das Ordnungsamt führt bei Beschwerden Messungen durch und kann, falls Überschreitungen nachgewiesen werden, bei den Verantwortlichen Änderungen erzwingen. Hierbei entstehen Ihnen keine Kosten. Falls Sie das Ordnungsamt nicht von der Notwendigkeit einer Überwachungsmessung überzeugen können oder diese nicht zeitnah genug ausgeführt werden kann, können Sie auch auf eigene Kosten ein privates Ingenieurbüro mit der Messung beauftragen. Die Landesumweltämter stellen hierzu eine Liste geeigneter Messinstitute in Ihrer Nähe zur Verfügung. Sollten die Messungen keine Überschreitung nachweisen, so gelten trotzdem folgende Grundpflichten des Betreibers (TA-Lärm 4.1):

"Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass

a) schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung vermeidbar sind, und

b) nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche auf ein Mindestmaß beschränkt werden."


Frage:

Wir haben in einem Mehrparteienhaus eine Eigentumswohnung in einem Mischgebiet gekauft. Dieses Haus ist in Grenzbebauung zu einer alten Schlosserei gebaut worden. Der Herr, der diese Schlosserei betreibt, ist bereits jenseits der 80 Jahre und betreibt diese Schlosserei ohne erkennbaren Erwerbszweck. Die Maschinen sind laut Aussagen eines Nachbarn, der dort bereits persönlich vorstellig war, beinahe so alt wie er. Lärmschutzmaßnahmen sind auch in keiner Weise getroffen worden. Es liegt seit 2008 weder ein Umsatz noch ein Ertrag vor (wir haben kostenpflichtig Informationen von anerkannten Auskunfteien erworben). Wir haben vor dem Kauf der Immobilie viel Zeit auf der Baustelle verbracht (genau wie alle anderen Parteien im Haus) und haben nichts gehört. Seit einiger Zeit hat der betagte Herr wieder das Arbeiten aufgenommen und bedient seine Stanzmaschinen von 07:00 bis 17:00. Der Gewerbebetrieb besitzt Bestandsschutz, jedoch liegt aus unserer Sicht eventuell der Tatbestand einer Nutzungsunterbrechung vor (seit 2008 nachweislich weder Umsatz noch Ertrag).Er arbeitet aus Liebhaberei (was auch schon steuerrechtlich ein Problem darstellt) dort und terrorisiert mit seinen Stanzmaschinen die komplette Wohnanlage (2 Häuser mit insgesamt 5 Familien). Messungen wuden bis jetzt nicht durchgeführt. Es ist zum einen ein sehr tieffrequentes, rhythmisches Geräusch (alle 2-3 Sekunden) zu hören. Andererseits sind auch Erschütterungen am Mauerwerk zu spüren. Wir wissen derzeit keinen Rat mehr (das Umweltamt wurde informiert, macht uns aber aufgrund des Bestandsschutzes kaum Hoffnung). Wir fürchten auf die Dauer Gebäudeschäden, von den gesundheitlichen Schäden aufgrund des Lärms ganz zu Schweigen. Was können wir tun?

Antwort:

Bei dem Sie störenden Lärm handelt es sich um Gewerbelärm, für welchen rechtlich verbindliche Immissionsrichtwerte in der "TA-Lärm" (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz) angegeben werden. Zur TA-Lärm gelangen sie durch Nutzung des folgenden Links:

http://www.umweltbundesamt.de/laermprobleme/publikationen/talaerm.pdf

Hinweise zur Beurteilung Ihrer Situation finden Sie auf Seite 6 und 7.

Das Ordnungsamt führt bei Beschwerden Messungen durch und kann, falls Überschreitungen nachgewiesen werden, bei den Verantwortlichen Änderungen erzwingen. Hierbei entstehen Ihnen keine Kosten. Falls Sie das Ordnungsamt nicht von der Notwendigkeit einer Überwachungsmessung überzeugen können oder diese nicht zeitnah genug ausgeführt werden kann, können Sie auch auf eigene Kosten ein privates Ingenieurbüro mit der Messung beauftragen. Die Landesumweltämter stellen hierzu eine Liste geeigneter Messinstitute in Ihrer Nähe zur Verfügung.

Sollten die Messungen keine Überschreitung nachweisen so gelten trotzdem folgende Grundpflichten des Betreibers (TA-Lärm 4.1):

"Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass

a) schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung vermeidbar sind, und

b) nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche auf ein Mindestmaß beschränkt werden."

Zu den anderen möglichen Ansatzpunkten Ihrer Anfrage, wie z.B. die Nutzungsunterbrechung, können wir Ihnen keinen Rat geben, da diese nicht in unser Fachgebiet fallen.


Frage:

Zulässige Emission in unserem Wohngebiet lt. Amtsauskunft 55 dB(A) von 06:00 Uhr bis 22.00 Uhr / von 22;00 bis 06:00 Uhr 45 dB(A). Es gibt keine Ausnahmegenehmigungen. Die Lärmquelle ist lokalisiert und befindet sich ca. 55 m vom nächsten Wohngebäude entfernt im angrenzenden Gewerbegebiet und rührt von Ausblaskompressoren auf Silofahrzeugen her, welche an der Quelle 90 dB(A) erzeugen. Ein Ausblasvorgang dauert ca. 2-3 h und findet mehrmals am Tag bis in die Nacht hinein, bis 22.00 auch 23.00 Uhr, statt. Der Betrieb hat eine 3-Schicht-Genehmigung. Unzureichende Lärmschutzvorkehrungen wurden bereits getroffen, lassen aber immer noch am Messpunkt "nächstgelegenes Grundstück" im Schnitt 72 dB(A) je nach Windrichtung entstehen. Es ist ein mittelfrequentes, sehr energiereiches Geräusch, ich schätze 5 - 8 kHz - ähnlich dem Düsentriebwerk eines Flugzeugs.

Antwort

Für den Sie störenden Gewerbelärm, finden Sie die rechtlich verbindlichen Immissionsrichtwerte in der "TA-Lärm" (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz). Zur TA-Lärm gelangen sie durch Nutzung des folgenden Links: http://www.umweltbundesamt.de/laermprobleme/publikationen/talaerm.pdf

Hinweise zur Beurteilung Ihrer Situation finden Sie auf den Seiten 6 bis 10.

Ihrer Beschreibung nach ist es möglich, dass die maximal zulässigen Beurteilungspegel laut TA-Lärm überschritten werden. Das Ordnungsamt führt bei Beschwerden Messungen durch und kann, falls Überschreitungen nachgewiesen werden, bei den Verantwortlichen Änderungen erzwingen. Hierbei entstehen Ihnen keine Kosten. Falls Sie das Ordnungsamt nicht von der Notwendigkeit einer Überwachungsmessung überzeugen können oder diese nicht zeitnah genug ausgeführt werden kann, können Sie auch auf eigene Kosten ein privates Ingenieurbüro mit der Messung beauftragen. Die Landesumweltämter stellen hierzu eine Liste geeigneter Messinstitute in Ihrer Nähe zur Verfügung.

Sollten die Messungen wider Erwarten keine Überschreitung nachweisen so gelten trotzdem folgende Grundpflichten des Betreibers (TA-Lärm 4.1):

"Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass

a) schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung vermeidbar sind, und

b) nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche auf ein Mindestmaß beschränkt werden."


Themengebiet Sportstätten

Frage:

Auf dem Nachbargrundstück befindet sich ein Kanuclub und eine privat betriebene Gaststätte mit Biergarten. Außerdem befindet sich unter der Gaststätte eine Wohnung, die regelmäßig an Monteure (5 - 6 Personen) vermietet wird. Der Biergarten ist durch die Stadtverwaltung genehmigt. Immer wieder ist es durch Feierlärm, laute Gespräche teilweise mit Musik, bis spät in die Nacht und in die Morgenstunden so laut, dass an Schlaf nicht zu denken ist. Unsere Wohngegend ist sonst sehr ruhig, kaum Verkehr, nur niederfrequentes Brummen der vorbeifahrenden Schiffe auf dem Fluss. Die Nachbarn haben nach Jahren resigniert. Eine Anzeige beim Ordnungsamt und der Polizei läuft.

Antwort:

Die Regelungen zum Lärm von Sportstätten finden Sie in der "Lärmschutzverordnung für Sportstätten" (Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes). Durch Nutzung des folgenden Links gelangen Sie direkt dorthin:

http://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_18/index.html
Hinweise zur Beurteilung Ihrer Situation finden Sie unter § 2 Immissionsrichtwerte. Ihrer Beschreibung nach (...Feierlärm, laute Gespräche teilw. mit Musik, bis spät in die Nacht und in die Morgenstunden) ist es naheliegend, dass die maximal zulässigen Beurteilungspegel überschritten werden. Insbesondere für die Nachtzeiten (22:00/23:00 Uhr - 06:00 Uhr) gelten strenge Immissionsgrenzwerte. Dabei ist es wichtig, darauf zu achten, um welches Gebiet (Mischgebiet, Wohngebiet, etc.) es sich handelt. Diese Information finden Sie in den Bebauungsplänen der Stadtverwaltung. Das Ordnungsamt führt bei Beschwerden Messungen durch und kann, falls Überschreitungen nachgewiesen werden, bei den Verantwortlichen Änderungen erzwingen. Hierbei entstehen Ihnen keine Kosten. Falls Sie das Ordnungsamt nicht von der Notwendigkeit einer Überwachungsmessung überzeugen können oder diese nicht zeitnah genug ausgeführt werden kann, können Sie auch auf eigene Kosten ein privates Ingenieurbüro mit der Messung beauftragen. Die Landesumweltämter stellen hierzu eine Liste geeigneter Messinstitute in Ihrer Nähe zur Verfügung.

 


Themengebiet Schießlärm

Frage:

Es handelt sich um einen Wurftauben Schießstand in einer Entfernung von 370 Metern Luftlinie von unserem Grundstück in SW Richtung, bei weitgehend ebenem Gelände und vorherrschend Winden aus SW. Schallschutzmaßnahmen existieren nicht. Der Schießbetrieb ist seit Anfang der 80er genehmigt Mo, Di, Fr von 15 bis 17 Uhr. Diese Zeit fällt entweder in meine Arbeitszeit (Redakteur im Heimbüro) oder in die Feierabendzeit. Ein "entspannter" Aufenthalt im eigenen Garten zum Feierabend ist nicht möglich. Eigene Messungen ergaben Impulsspitzen bis über 100 dB(A).

Die direkte Nachbarin des Schießstandes hatte einst dem Betrieb zugestimmt (nebst Eintragung der Duldung ins Grundbuch). Sie war beim Betreiber der Gaststätte angestellt. Ich musste meine Stelle aufgeben, weil wir aufgrund des Schießstandes das Haus (ehem. Bauernhof) nicht verkaufen konnten. Auch jetzt kann ich meine freie Berufswahl nicht ausüben, weil aufgrund des Schießstandes das Haus schlicht unverkäuflich ist. Gefühlt müssen meine Familie und ich nicht nur auf Komfort und gesundheitliche Unversehrtheit, sondern sogar auf unsere Bürgerrechte verzichten.

Antwort:

Für Schießlärm werden rechtlich verbindliche Immissionsrichtwerte in der "TA-Lärm" (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz) angegeben. Zur TA-Lärm gelangen sie durch Nutzung des folgenden Links:
https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/481/dokumente/talaerm.pdf
Hinweise zur Beurteilung Ihrer Situation finden Sie auf Seite 6 und 7. Bei der "Eintragung der Duldung ins Grundbuch" handelt es sich höchstwahrscheinlich um eine "Grunddienstbarkeit". Informationen dazu erhalten Sie hier:

http://www.rechtslexikon.net/d/grunddienstbarkeit/grunddienstbarkeit.htm

http://de.wikipedia.org/wiki/Grunddienstbarkeit
Demnach ist es möglich, eine Grunddienstbarkeit für das "dienende Grundstück" ins Grundbuch eintragen zu lassen, die ein rechtliches Vorgehen gegen zu hohe Emissionen vom "herrschenden Grundstück" ausschließt. Dies gilt aber nur für das Grundstück, für das diese Vereinbarung getroffen wurde.
Ob diese Grunddienstbarkeit Einfluss auf das Genehmigungsverfahren des Schießstandes hatte und ob dies rechtlich zulässig ist, können wir nicht beurteilen, da dies nicht unser Fachgebiet ist. Ihrer Beschreibung nach ist es möglich, dass die maximal zulässigen Beurteilungspegel laut TA-Lärm überschritten werden. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass einzelne, kurze Geräuschspitzen die Grenzwerte um bis zu 35 dB(A) überschreiten dürfen. Auch ist es wichtig, darauf zu achten, in welchem Gebiet (Industriegebiet, Gewerbegebiet, etc.) sich Ihr Haus befindet, da für verschiedene Gebiete auch unterschiedliche Grenzwerte in der TA-Lärm angegeben werden. Die Information, um welches Gebiet es sich handelt, finden Sie in den Bebauungsplänen der Stadtverwaltung. Das Ordnungsamt führt bei Beschwerden Messungen durch und kann, falls Überschreitungen nachgewiesen werden, bei den Verantwortlichen Änderungen erzwingen. Hierbei entstehen Ihnen keine Kosten. Falls Sie das Ordnungsamt nicht von der Notwendigkeit einer Überwachungsmessung überzeugen können oder diese nicht zeitnah genug ausgeführt werden kann, können Sie auch auf eigene Kosten ein privates Ingenieurbüro mit der Messung beauftragen. Die Landesumweltämter stellen hierzu eine Liste geeigneter Messinstitute in Ihrer Nähe zur Verfügung.


Themengebiet Messstellen

Frage:

Könnten Sie uns bitte Messinstitute im meinem Nahbereich nennen?

Antwort::

Bezüglich Ihrer Anfrage nach Mess-Instituten sende ich Ihnen einen Link, unter dem Sie eine Liste notifizierter Messstellen für das gesamte Bundesgebiet finden:

http://www.resymesa.de/resymesa/ReSyMeSaStart.aspx?Cookies=Checked

Die Landesumweltämter stellen i.d.R. auch eine Liste geeigneter Messinstitute in Ihrer Nähe im Internet zur Verfügung.


Themengebiet Freizeitlärm

Frage:

Durch ein viertägiges Schützenfest ist direkt am Dorfplatz ein Zelt aufegebaut worden, in dem seit Freitag kontinuierlich Blasmusik, Musik aus der "Dose" oder irgendein Live-act gespielt wird. Am Tage ist es zu ertragen, aber in der ersten zwei Nächten ging die Dauerbeschallung bie morgens um vier; von Sonntag auf Montag bei 0:30 Uhr und in der letzten Nacht ist es ebenfalls noch ein "open end".

Als Arbeitnehmer, gerade noch ohne Urlaub, kann - und will - ich der Lärmbelästigung auch nicht aus dem Wege gehen. Muss man sich solchen Ruhestörungen unausweichlich aussetzen?

Antwort:

Bei dem Sie störenen Lärm handelt es sich um Freizeitlärm, für welchen rechtlich verbindliche Immissionsrichtwerte im Landes-Immissionsschutzgesetz" (LImSchG) angegeben werden:

www.umwelt.nrw.de/umwelt/pdf/LISchG.pdf

Diese Werte finden Sie auch in der "Freizeitlärmrichtlinie" des Landes Nordrhein-Westfalen:

www.umwelt.nrw.de/umwelt/laerm/freizeitlaerm/index.php

Eine sehr gute Übersicht über die Regelungen finden Sie in dem Merkblatt "Lärmschutz bei Gaststätten und Biergärten" des Landes Nordrhein-Westfalen:

www.umwelt.nrw.de/umwelt/pdf/merkblatt gaststaetten biergaerten.pdf

Ihrer Beschreibung nach ist es möglich, daß die maximal zulässigen Beurteilungspegel überschritten werden. Dabei ist es wichtig, darauf zu achten, um welches Gebiet (Gewerbegebiet, Wohngebiet, etc.) es sich handelt. Diese Information finden Sie in den Bebauungsplänen Ihrer Stadt. Entscheidend zur Festlegung des Gebietes ist die Lage Ihrer Wohnung.

Das Ordnungsamt führt bei Beschwerden Messungen durch und kann, falls Überschreitungen nachgewiesen werden, bei den Verantwortlichen Änderungen erzwingen. Hierbei entstehen Ihnen keine Kosten. Falls Sie das Ordnungsamt nicht von der Notwendigkeit einer Überwachungsmessung überzeugen können oder dies nicht zeitnah genug ausgeführt werden kann, können Sie auch auf eigene Kosten ein privates Ingenieurbüro mit der Messung beauftragen. Die Landesumweltämter stellen hierzu eine Liste geeigneter Messinstitute in Ihrer Nähe zur Verfügung.


Frage:

Wir wohnen gegenüber eines Parks, in dem bei gutem Wetter mit Bongos gespielt wird. Kann man dagegen etwas unternehmen?

Antwort:

Leider können wir Ihnen nicht weiterhelfen. Privates musizieren in Parks ist im Regelfall nicht verboten, solange die Lärmbelastung nicht "unzumutbar"ist. Hierzu existieren jedoch keine klaren gesetzlichen Grenzwerte, deren Überschreitung mit einer Messung nachgewiesen werden könnte. Eventuell existiert eine Nutzungsordnung für den Park, in welcher genauere Vorgaben festgelegt sind. Bei der rechtlichen Beurteilung, ob Musizieren nach den gültigen Vorschriften für den Park zulässig ist, können wir Ihnen aber nicht helfen. Nur in dem Fall, daß der Sie störende Lärm von einer gewerblichen Veranstaltung verursacht wird, gelten die Richtwerte der "TA-Lärm". Sollten bei einer Messung Überschreitungen nachgewiesen werden, muss der Veranstalter Maßnahmen ergreifen.


Themengebiet Tieffrequenter Lärm

Frage:

Mittlerweile schon seit vielen Monaten bin ich auf der Suche nach Abhilfe. Die Wärmepumpe meines Nachbarn erzeugt im Betrieb an vielen Orten in meinem Haus ein dumpfes, manchmal stampfendes Brummen, das direkt im Kopf zu entstehen scheint. Dieses Beklemmung erzeugende Geräusch durchdringt auch geschlossene Fenster und Türen. Erst wenn das Gerät abschaltet, fühlen sich meine Familie und ich wieder befreit. Jetzt im Sommer noch einigermaßen erträglich, wird dieser Verlust an Lebensqualität in der kalten Jahreszeit zur Qual (20 bis 30 min Brummen pro Stunde).

Verhandlungen mit meinem Nachbarn direkt nach dem Aufstellen der Pumpe direkt zuwischen den Häusern führten schon zu einem Versetzen der Pumpe, allerdings wurde die Situation dadurch nicht verbessert: das Brummen tritt jetzt an anderen Stellen meines Hauses auf. Es ist nicht laut im Sinne des Wortes, aber durchdringend und beklemmend präsent. Was können Sie mir an Maßnahmen raten, die Situation für uns zu verbessern?

Leider bestätigt sich der Eindruck, denn ich mir in den vergangenen Monaten angelesen habe. Die Luft-Luft-Wärmpumpe meines Nachbarn kann nur von ihm gedämmt/eingehaust werden. Da er sehr unwillig ist, wird wohl - egal wie die Sache weiter geht - vor jedem weiteren Schritt ein Gutachten stehen müssen. Erst dann kann wohl entschieden werden. Können Sie mir Tipps geben, wie ich an einen unabhängigen und neutralen Gutachter komme? Ich habe mit Hilfe eines geliehenen Schallpegelmeßgerätes ein paar Werte in meinem Arbeitszimmer bei geöffneter Balkontür (im ersten OG) ermittelt, jeweils mit Wärmepumpe an/aus. Die Wärmepumpe ist ca. 17 m entfernt, der Schall muß durch die Betonplatte des Balkons oder wird eingeleitet?

Arbeitsplatz in der entfernten Ecke  36,7/35,0 dB(A)      63,9/46,8 dB(C)

direkt an der offenen Balkontür        38,5/37,8 dB(C)      61,2/47,0 dB(C)

Mir sagen diese Zahlen nicht allzu viel, vielleicht helfen Sie mir bei einer ersten groben Bewertung. Ich habe auch zwei Messbilder mit einem Profiprogramm aufgenommen, die die Situation in der EG-Wohnung an einem exponierten Platz zeigen - eine geöffnete Terassentür. Die Wärmepumpe ist ca. 12,5 m entfernt. Man sieht deutlich die Spitze im Bereich von 50 Hz. Die Resonanzeffekte in den Wohnungen wurden noch nicht ermittelt.

Antwort:

Zu Ihrer Thematik hier ein paar Hinweise: Das tieffrequente Brummen überträgt sich durch die Wände und Decken, so daß Schalldämpfungsmaßnahmen in der Regel nur an der Quelle möglich sind. Besonders auf eine gute Entkopplung der Quelle vom Boden ist zu achten. Die passenden Schwingungsdämpfer sollten durch den Hersteller der Wärmpumpe geliefert werden können. Ist das Problem gelöst, so ist darauf zu achten, daß auch der Luftschall der Quelle nicht auf die Wände und Decken wirken kann und dann wieder als Körperschall weiterläuft. Hier ist eine Einhausung oder Verkleiden des Raums mit zum Frequenzspektrum der Quelle passenden Dämmplatten sinnvoll.

Diese Maßnahmen können jedoch nur mit dem Einverständnis des Eigentümers der Lärmquelle gemacht werden. Sollte dieser unwillig sein, wird es sehr schwer, da die Immissionspegel meist weit unter den Grenzwerten liegen und daher kein Zwang zur Mitarbeit des Eigentümers besteht. Insofern können wir Ihnen keine einfache Lösung anbieten. Ein Fachgutachten oder schon ein Gesprächstermin mit einem Akustiker und dem Eigentümer kann evtl. helfen.

Eine gute Adresse für unabhängige Gutachter sind die Landesumweltämter, die auf ihren Web-Seiten (normalerweise) Listen von Gutachtern führen.

Die TA-Lärm gilt eigentlich für gewerbliche Anlagen; im Falle der Wärmepumpe könnte man aber diese anwenden (hängt vom Gutachter und letzlich vom Richter ab). Bei reinem Nachbarschaftslärm gibt es keine Grenzwerte.Hier gilt: unnötige Lärmbelästigung ist zu vermeiden. Ob die Wärmepumpe unnötigen Lärm erzeugt, kann ein Gutachter evtl. messen und mit anderen vergleichen. Ist die dort installierte Wärmepumpe viel lauter als vergleichbare, kann das ein Grund zur Klage sein.

Die Werte der TA-Lärm sind LEQ-Pegel, Handschallpegelmesser geben oft standardmäßig LFmax aus. Auch der Meßpunkt ist nicht beliebig wählbar. Sie müssen daher genau wissen, welche Norm gilt bzw. was Sie vergleichen wollen und welchen Pegel Sie messen müssen. In der Regel sind Wärmepumpen (allein durch ihr Frequenzspektrum) im A-Wert sehr gering, so daß sie selten zu wirklichen Überschreitungen nach TA-Lärm führen. Wir können Ihnen aufgrund diese Dinge daher keine eindeutige Aussage zu Ihrem Problem mitteilen.


Frage:

Ich bin durch eine Fernsehsendung auf Sie aufmerksam geworden, dass Sie sich mit dem Thema tieffrequenten Schall beschäftigen. Ich bin seit 5 Monaten selbst betroffen in meiner Wohnung (siehe Ende des Textes), habe auch das zuständige Umweltamt der Stadt eingeschaltet (Lärmanzeige), wo auch schon ein Mitarbeiter bei mir vor Ort war, der mir aber eröffnet hat, daß Schall unter 100 Hz sie sozusagen nicht richtig interessiert, da sie keine Meßgeräte dafür haben und es keine Grenzwerte gäbe und ich mich sozusagen selber darum kümmern müßte, den Nachweis zu bringen und die physische Wirkung auf mich. Da es mir aber mittlerweile sehr wichtig ist, den Verursacher (Quelle) zu ermitteln, da meine Gesundheit mittlerweile stark beeinträchtigt ist (unter anderem Schlafentzug), habe ich ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren über Anwalt bei Gericht beantragt. Ich wäre Ihnen sehr sehr dankbar, wenn Sie vielleicht Infos über Gutachter oder Forschungsgruppen, die sich genau mit diesen unten beschriebenen Dingen beschäftigen, geben könnten, die vielleicht hier in der Stadt oder Umgebung ansässig sind. Für weitere detaillierte Auskünfte und Fragen stehen ich gerne zur Verfügung.

Anzeige Umweltamt

Ich bin Bewohner des Hauses ............, ich wende mich an Sie, da Sie sich weiter mit dem Fall beschäftigen werden. Ich möchte Sie keinesfalls mit meinen Ausführungen nerven oder belästigen. Mit geht es darum, Ihnen meine Informationen und Eindrücke zu vermitteln. Da mich das Lärmproblem nun seit fast 4 Monaten extrem beschäftigt. Ich habe erhebliche Schlafstörungen, mittlerweile habe ich nicht nur das Gefühl, sondern nach durchdröhnten Nächten auch physische Beeeinträchtigungen fühle. Kribbeln in Händen und Füßen, so etwas wie Seekrankheit nach dem Aufstehen. Oder so wie wenn man sehr sehr lange Auto gefahren ist und die Vibrationen im Körper hat.

Wenn das Geräusch da ist und ich im Bett liege, habe ich den Eindruck, es nicht nur zu hören, sondern auch zu spüren. Das äußert sich so, daß man das Gefühl hat, das Gehirn schwingt, ähnlich wie ganz leichte Reizstrom Massage. Oropax hilft nicht, der Schall geht in den Körper, man hört unterschwellig das Kopfkissen brummen, so als wenn man einen Vibrator unterm Bett hätte.

Ich habe mir seit dem Auftreten der Störung allerlei Gedanken gemacht und Ermittlungen angestellt, woher das Geräusch kommt. Wie sie wissen, vermute ich, daß es die Mobilfunkantenne auf den Dach sein kann. Da wurden nun letzten Mittwoch nach 7-wöchiger !!! Wartezeitz die Schaltkästen entkoppelt. Leider hat das nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt. Es hat sich etwas verändert, aber nur so weit, daß das Geräusch irgendwie klarer wie gefiltert zu vernehmen ist. Zweifelsfrei festzustellen wäre meiner Meinung nach nur wenn man die Anlage komplett ausschalten würde, wenn das Geräusch da ist. Und so eine weitere Quelle ausschließen könnte oder nicht. Das habe ich auch am Anfang des "Dramas" im Februar mit der Heizanlage gemacht, wo der Installateur die Hausanlage komplett ausgeschaltet hat.

In meiner online-Anzeige, die Ihnen auch vorliegen müßte, habe ich noch eine zweite mögliche Ursache benannt. Im Nachbarhaus laufen diverse Kühlaggregate im Keller sowie im Erdgeschoß (Lebensmitteleinzelhandel). Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mit Ihrer Erfahrung und Ihren Möglichkeiten dabei helfen, der Ursache möglichst schnell auf den Grund zu kommen und zur Beseitigung beitragen können. Für weitere detaillierte Auskünfte stehe ich jederzeit telefonisch zur Verfügung.

Antwort:

Die Aussage des Mitarbeiters des Umweltamtes, daß es keine Regelung für Frequenzen unter 100 Hz gibt, ist falsch, da nach TA-Lärm bei Geräuschen, für die das Kriterium der tieffrequenten Geräusche zutrifft (vorherrschende Energieanteile unter 90 Hz) die DIN 45680 gilt. Diese Norm liefert jedoch nur Anhaltswerte, unter denen keine schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind. Sind diese Anhaltswerte überschritten, so ist der Verursacher nach allgemeinen Anordnungen verpflichtet, unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit die technischen Möglichkeiten zur Minimierung der Lärmemission auszunutzen. Dieses gerichtlich durchzusetzen, ist jedoch oft schwer. Außerdem habe manche Ordnungsämter nicht die erforderliche Messausstattung, um diese Werte zu messen. Daher ist man dann auf eigene beauftragte Messungen angewiesen. Mit denen in der Hand kann dann häufig eine gütliche Einigung mit dem Verursacher (der natürlich feststehen muß) erreicht werden.


Frage:

Seit dem 6. Februar 2009 geht es mir innerhalb meiner Wohnung sehr schlecht. Laut div. Gespräche (u.a. Bundesumweltamt) handelt es sich anhand meiner Wahrnehmungen und gesundheitlichen Störungen offensichtlich um erhöhten Infraschall. Anhand kleiner Störungen besteht dieses "Phänomen" auch schon etwas länger. Ich wohne in einem Mischgebiet mit entsprechendem Gewerbeanteil (z.B. div. Außenanlagen, Lüfter etc.) Seit Mitte 2007 ist auf den benachbarten Grundstücken erhebliche Veränderungen stattgefunden, die evtl. auch ursächlich sein könnten. Zwischenzeitlich bin ich derartig erkrankt, daß ich auch außerhalb der Wohnung "angeschlagen" bin und beispielsweise wg. Innenohrsymptome, Tinnitus usw. nicht in der Lage bin, eine andere ruhige Wohnung zu finden. Die hiesigen Behörden reagieren überhaupt nciht bzw. werden unverschämt persönlich. Ich denke, daß es Zuständigkeiten geben müßte, und der Bürger nicht einfach derartigen Handlungen/Störungen ausgesetzt werden darf bzw. nicht allein gelassen werden darf. Die Wahrnehmungen / Störungen sind unterschiedlichster Art. Das Leid ist groß. Finde ich bei Ihnen kompetente Ansprechpartner? Dafür wäre ich äußerst dankbar.

Antwort:

Wir bedanken uns für das Interesse an unserer Arbeit. Zur Beantwortung Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen mit, daß zunächst meßtechnisch festgestellt werden muß, ob und in welchem Maße Infraschall vorhanden ist. Ein Problem dabei ist, daß einige Menschen nichts davon hören können und die Hörenden als "Spinner" abtun. Es gibt allerdings auch Personen, bei denen es physikalische Ohrgeräusche gibt und andere, bei denen reine psychische Gründe vorliegen. Welche Ursache in Ihrem speziellen Fall zutrifft, läßt sich nur durch eine akustische Messung feststellen. Eine gutachterliche Messung wäre dafür wahrscheinlich wesentlich zu teuer (um 1.500 € bis 2.000 €).

Eine Alternative wäre, Ihnen ein Meßgerät mit einer kurzen Anleitung zuzusenden; Sie stellen das Gerät am störensten Ort auf und lassen es ein paar Stunden messen. Dabei führen Sie ein Lärmprotokoll und schicken uns das Gerät nach der Messung wieder zurück. Wir werten die Messung aus und schreiben eine Stellungnahme mit Pegelschrieb und Protokoll dazu. Dieses würde für ca. 500 € möglich sein. Danach wissen wir und Sie, ob es eine wirkliche physikalische Lärmbelästigung gibt oder nicht. Die Pegel können bei einer solchen Messung jedoch von uns nicht als "gerichtsfest" vertreten werden. Danach können, falls nötig und gewünscht, weitere Messungen und Auswertungen durchgeführt werden. Wir hoffen, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben.  


Themengebiet Nachbarschaftslärm

Frage:

Ich wohne in einem Haus mit 36 Familien. Seit 3 Jahren werden ständig Wohnungen im Haus modernisiert. Das Bohren, Schleifen und Klopfen beginnt morgens um 8 Uhr und dauert bis 18 Uhr. Es gibt keine Ruhezeiten. Diesesmal dauert es schon 2 Wochen, es werden ca. 5 Wohnungen gemacht. Ich habe ein kleines Kind, das total ängstlich aufgrund dieser Geräusche reagiert. Da hier keine Mittagsruhe herrscht, muss ich mittlerweile den ganzen Tag spazieren gehen, damit sie etwas schlafen kann. Leider habe ich niemanden, zu dem ich in der Zeit gehen kann und außerdem bezahle ich dafür, daß ich hier wohne und nicht woanders. Die Geräusche sind so laut, daß man sich selbst nicht mehr versteht. Ich hoffe, Sie können mir weiter helfen.

Antwort:

Der Lärm der gewerblichen Bauarbeiten in Ihrem Haus ist anhand der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen (AVV Baulärm)" zu beurteilen.

www.umweltbundesamt.de/laermprobleme/hauptlaermquellen/baulaerm.html

Hier ist keine Mittagsruhe vorgeschrieben und die bei Ihnen durchgeführten Bauarbeiten liegen außerhalb der in der Norm definierten Nachtzeit (in der es ruhiger sein muß) von 20 Uhr bis 7 Uhr. Es ist vermutlich nicht oder nur mit großem messtechnischen und juristischem Aufwand möglich, eine Einschränkung der Bauarbeiten oder geänderte Arbeitsabläufe zu erzwingen. Ob die Baugeräusche nach dem Stand der Technik vemeidbar sind, können wir leider nicht beurteilen.

Eventuell könnte ein persönliches Gespräch mit den Arbeitern vor Ort oder mit dem Vermieter etwas helfen. Vielleicht ist es möglich, während der von Ihrem Kinde benötigten Mittagspause auf besonders laute Arbeiten zu verzichten. Auch wenn die Bauarbeiten zulässig sind, haben Sie evtl. das Recht auf eine Mietminderung. Die ist jedoch nicht unser Fachgebiet.

www.hanhoerster.de/html/mietminderung_baulaerm.htm


Frage:

Ich wohne im EG. Meine Nachbarn über mir spielen Tag und Nacht Computerspiele, die an ein Dolby-Surround-Boxensystem angeschlossen sind. Der Subwoofer ist so tieffrequent eingestellt, daß ich darunter leide. Mein Fußboden vibriert, so daß ich kaum stehen kann. Ohrendruck, Schwingungs- und Verunsicherungsgefühle sowie Schmerzen in den Knochen im Oberkörper (Knochenschall) stehen im Vordergrund. Das geht schon 1 Jahr. Bekomme ich mal Besuch, hört das auf, sobald der Gast geht, geben Sie wieder volles Rohr. Es muß ein Simulationsspiel sein, da alle drei Minuten entweder ein Flugzeug oder Hubschrauber über das Haus hinwegfliegt, auch Autos in Schallgeschwindigkeit fährt vorbei. Das hört sich echt an als wäre es wirklich so. Sehe ich nach ist nichts davon wahr. Ich wohne weder am Flughafen noch in der Einflugschneise. Das Haus selbst ist ein älteres 3Familienhaus ohne Betonzwischendecken auch hellhörig. Die Nachbarn im DG sind weit über 70 Jahre alt und hören schlecht und wohnen die meiste Zeit in ihrer Heimat. Die Vibrationen merken sie nicht. Ich denke das es ein Downfiresubwoofer ist, der das Gebäude erschüttert und Körperschall erzeugt, das es sogar im Keller zu spüren ist. Habe der Hausverwaltung das mitgeteilt. Wir haben getrennte Vermieter, habe mich bei beiden beschwert. Nachbars-Vermieter glaubt seinen Mietern, da sie es bestreiten. Polizei gerufen hat alles nichts gebracht. Habe mir ein Schallmessgerät geliehen und hingestellt, aufgezeichnet was mir nichts bringt da es keine tieffrequenten Töne u. Vibrationen messen kann. Einen Sachverständigen bringt nichts da keiner um 22 Uhr kommt. Gerichtlich zählt es nur bei den gesetzlichen Ruhezeiten. Was kann ich tun? Ich habe Herzrasen und fange an zu zittern, ständig Kopfschmerzen. Seit Monaten keine Nacht mehr durchgeschlafen so als bekäme ich Reizstrom. Alles was über Kopf zu heben od. zu stellen ist fällt schwer. Alles muss ich mit beiden Händen festhalten. Oft das Gefühl nicht richtig atmen zu können so als würde mir die Luft weggenommen. Arme schwellen an, Taubheitgefühle in den Fingern. Zeitweise klingt die Wohnung hohl als wäre nichts im Raum. Ich merke auch das bei dieser Spielkonsole eine Lenkrad mit Fusspedal benutzt wird weil ich rechts u. links schwanke wenn ich auf der Couch sitze. Mache ich eine heftige Bewegung merken die das auch glaube ich (Luftschall). Ausserhalb der Wohnung, in der Firma egal wo habe ich das nicht, brauche aber einige Zeit um mich zu beruhigen. Bin ruhe u. rastlos. Bin fix u. fertig. BITTE BITTE können Sie mir da weiterhelfen? Ausziehen möchte ich nicht.

Antwort:

Leider ist es auf Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht möglich, Maßnahmen zu erzwingen, selbst wenn mit einer Messung nach DIN 45680 ("Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschemissionen in der Nachbarschaft") eine erhebliche Belastung durch tieffrequenten Lärm nachgewiesen werden kann. Hierzu existieren keine verbindlichen Grenzwerte.

Eventuell könnte es hilfreich sein, ein Lärmprotokoll zu erstellen, welches auch von einer weiteren Person in Ihrer Wohnung bestätigt wird. Wir bedauern, daß wir Ihnen nicht mit erfreulicheren Informationen weiterhelfen können.


Frage:

Wohnungen in einem Haus Baujahr 1958.Uhrzeit/Häufigkeit von kurzzeitigen Klopfgeräuschen/ es kracht kurz nebenan. Trittschall/Rumsen/Willkürlichkeit nur kurzzeitig/punktuell, teilweise auch zwischen 21.00 und 1.00 Uhr. Keine Lärmschutzmaßnahmen. Gespräche mit Nachbarn nicht möglich (Selbige waren in der Vergangenheit der Meinung, daß ich eine Dartscheibe an der zum Wohnzimmer angrenzenden Wand zu dulden hätte und spricht die von mir herbeigerufenen Polizeibeamten am mit:".. können Sie nicht dafür sorgen, daß der Vogel auszieht...?" Anfrage zielt daraufhin ab, wie bzw. mit welchen Schallpegelmeßgeräten ich in die Lager versetzt werden kann, neben einem Lärmprotokoll einen wirklichen Beweis gegenüber dem Vermieter führen kann. Welches Gerät ist geeignet, sehr kurzzeitige aber heftige Geräusche aus der Nachbarswohnung aufzuzeichnen? Vielen Dank vorab, bin mit den Nerven sehr am Ende.

Antwort:

Anders als für Gewerbelärm gibt es für Nachbarschaftslärm leider keine allgemein gültigen Grenzwerte. Anzuwendende Vorschriften wie z.B. Ihre Hausordnung enthalten gewöhnlich keine Lautstärkepegelangaben. Mit einem einfachen Schallpegelmeßgerät können Sie jedoch ANHALTSWERTE ermitteln. Diese können bei der Beurteilung, ob die Lärmbelästigung ertragen werden muß, hilfreich sein. Folgende Funktionen sollte das Schallpegelmeßgerät haben: "A"-Bewertungskennlinie; Zeitbewertung "schnell"; Maximalwert-Speicherfunktion.

Ein billiges Gerät für 50 €, das laut Katalog diese Anforderung erfüllt, ist z.B.: http://www.conrad.de/goto.php?artikel=100804

Geeichte Schallpegelmeßgeräte, mit denen ein unabhängiger Prüfer eine beweiskräftige Messung durchführen kann, kosten meist über 3.000 €.


Frage:

Seit Monaten schikaniert mich mein Nachbar durch lautes Zuschlagen der Autotür (etwa 40 mal pro Tag und 10 mal nach 22 Uhr) und übermäßig laut aufgedrehte Autoradiomusik. Sie schreiben auf Ihrer Internetseite: >Zuständig für den Nachbarschaftslärm ist das Ordnungsamt.< Aber weder das Ordnungsamt noch das Umweltamt wollen eingreifen. Auch die gerufene Polizei greift nicht ein. Meine Frage hierzu:

1. Wie verhält es sich mit der Mittagsruhe? Wie ist die Mittagsruhe definiert (Gesetzesgrundlage und Dauer) und gelten abestimmte Anforderungen für diese Zeit?

2. Welche Grenzwerte für Lärm muß mein Nachbar am Tag und in der Nacht einhalten? Und auf welche Gesetzesgrundlage beziehen sich diese Grenzwerte (TA-Lärm)?

3. An welcher Stelle müssen die Grenzwerte eingehalten werden: An meiner Grundstücksgrenze, am Haus oder sind die Werte an meinem Bett (bei geöffnetem Fenster) einzuhalten?

Antwort:

In Ihrem Fall handelt es sich, wie Sie auch schon vermutet haben, um "Nachbarschaftslärm". Deshalb ist die TA-Lärm, die Richtwerte für Gewerbelärm enthält, nicht anwendbar. Es gibt für Nachbarschaftslärm keine Vorschrift, die durch Messungen überprüfbare Grenzwerte enthält. Auf Ihre drei Fragen gibt es für Nachbarschaftslärm leider keine Antworten, da entsprechende Regelungen nicht existieren.

Es gibt aber Gesetze, die "überflüssigen" Lärm verbieten. Im Ordnungswidrigkeitengesetz § 117 Unzulässiger Lärm (1) heißt es dazu: "Ordnungswidirg handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem zulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen."

Doch wenn Ordnungsamt und Polizei Ihre Einschätzung, daß das Verhalten Ihres Nachbarn unzulässig ist, nicht teilen, können wir Ihen leider auch keine Hinweise geben, wie Sie weiter vorgehen sollten.

Quellen und weitere Informationen:

http://www.umweltbundesamt.de/laermprobleme/stichwortsuche/info/autoradio.html

http://bundesrecht.juris.de/stvo/_30.html

http://www.umweltbundesamt.de/laermprobleme/hauptlaermquellen/strassenverkehrslaerm.html


Frage:

Mein Lärmproblem ist: mein Nachbar läßt seinen Badlüfter nachts von 0 - 7 Uhr laufen. Ein Geräusch entsteht wie ein Bass und dies direkt durch mein Bettgestell in meinem Ohr landet. Leider ist er nicht ansprechbar, da er beim Klingeln nicht öffnet. Kann ich ihn festnageln?

Antwort:

Ihre Situation ist für uns leider nur schwer einzuschätzen. Für Nachbarschaftslärm gibt es keine Grenzwerte, deren Einhaltung einfach durch eine Messung überprüft werden kann. Die Landes-Immissionsschutzgesetze schreiben meist nur etwa folgendes vor:"Jeder hat sich so zu verhalten, daß schädliche Umwelteinwirkungen (Anmerkung: Lärm) vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist."

Es könnte notwendig sein, den Badlüfte auch nachts anzustellen, um Schimmelbildung zu vermeiden. Aber auch in diesem Fall wäre es unserer Einschätzung aber zumutbar, z.B. durch den Einbau einer automatischen Zeitsteuerung die Laufzeit des Lüfters zu begrenzen. In einem Mietshaus könnte auch der Vermieter verantwortlich sein, die zu laute Entlüftung zu verbessern. Falls auf Ihre schriftliche Beschwerde nicht reagiert wird, könnten Sie evtl. Ihrem Vermieter mit einer Mietkürzung drohen oder sich wegen der Ruhestörung an das Ordnungsamt wenden. Sie sollten aber auf jeden Fall zuerst eine einvernehmliche Lösung anstreben, da eine Klärung auf dem Rechtsweg, insbesondere bei leisen tieffrequenten Geräuschen, sicher nicht einfach möglich ist.


Frage:

Das Haus (Baujahr 1955) ist sehr hellhörig. Es gibt monatelange vergebliche Einigungsversuche mit der Nachbarin wegen Lärmbelästigung: laute Musik, TV, Telefonieren, Herumschreien, lautes Türenschlagen. In meiner Wohnung kann ich den Wortlaut eines Telefonats mitverfolgen, die Songtexte usw.. Die Belästigung entsteht, sobald die Frau die Wohnung betritt. Andere Mitbewohner haben sich ebenfalls schon beschwert (Schriftliche Beschwerden liegen der Hausverwaltung/dem Eigentümer vor). Nach jeder Beschwerde rediziert die Frau ihre Musikgewohnheiten. Nach einigen Wochen geht es wieder von vorne los. Ich bin so in die Lebensgewohnheiten der Frau mit einbezogen und habe bereits gesundheitliche Beschwerden entwickelt: Bluthochdruck, Ohrgeräusche.

Lärmschutzmaßnahmen wurden bisher nicht durchgeführt, weil ich nicht weiß, wer hierfür zuständig ist bzw. wie ich dabei vorgehen soll. Ich bewohne eine Eigentumswohnung, die Nachbarin ist Mieterin. Langsam erwäge ich, meine Wohnung zu verkaufen, was jedoch angesichts der Lärmsituation schwierig werden wird bzw. vielleicht sogar eine Wertminderung bedeutet. Können Sie mir empfehlen, wie ich vorgehen soll. Die persönlichen Klärungsversuche mit der Nachbarin sind ausgeschöpft.

Antwort:

Das Haus, das Sie bewohnen, scheint sehr hellhörig zu sein. Es gibt evtl. Möglichkeiten, durch Baumaßnahmen in Ihrer Wohnung das Schalldämmmaß zur Nachbarin erheblich zu verbessern. Eine Wand kann z.B. durch eine mit geringem Abstand vorgesetzte Zusatzwand verstärkt werden. Eine solche Maßnahme wäre insbesonders dann erfolgversprechend, wenn es genau eine Verbindungswand zur lauten Nachbarin gibt. Sie können sich hierbei von einem Ingenieurbüro für Akustik beraten lassen. Da zur Beurteilung eine Ortsbesichtigung und evtl. Messungen erforderlich sind, können wir Ihnen nicht weiterhelfen, da wir unserem Firmensitz in Düsseldorf haben. Sie können unter der folgenden Internet-Adresse eine Liste von Sachverständigen in Ihrer Nähe abrufen:

http://www.luis-bb.de/resymesa

Falls eine technische Lösung nicht möglich ist, sollten Sie sich an das Ordnungsamt Ihrer Stadt wenden. Für Nachbarschaftslärm gibt es keine Grenzwerte, die durch eine Messung beurteilt werden könnten. Das Landes-Immissionsschutzgesetz schreibt nur vor: "§2 (1) Jeder hat sich so zu verhalten, daß schädliche Umwelteinwirkungen (Anmerkung: Lärm) vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist." Unter http://www.berlin.de/umwelt/aufgaben/laerm-nachbarschaft.html finden Sie Ihren zuständigen Ansprechpartner und einige weitere Informationen.


Themengebiet Baulärm

Frage:

Dauerstress durch Lärmbelästigung eines Umbaus einer Brücke, seit 5 Jahren!

Lärmschutzmaßnahmen sind nicht bekannt.

Uhrzeit der Lärmbelästigung ist wöchentlich von Montag bis Freitag zwischen 5 Uhr Morgens bis 18 Uhr Abends, zeitweise Nachts. Es kam auch schon vor, daß die Lärmbelästigung Samstags zwischen 7 Uhr bis 15 Uhr stattfand.

Am Lärm stört mich der Dauerstress! Es ist ein kontinuierlicher Baulärm seit 5 Jahren. Pochen, Hämmern, Maschinengeräusche, hochtöniges Summen von Motoren, Kettensägegeräusche und irgend ein undefinierbares Piepen. Seit einem Jahr höre ich Nachts ein Pfeifen auf meinen Ohren und kann nicht mehr ruhig schlafen, ich kann mich durch den Lärm nicht konzentrieren und hab weniger Hunger. Ich bin nur noch gestresst und wenn man mal eine Minute Ruhe haben möchte, fängt dieser Lärm wieder an!

Antwort:

Hier finden Sie die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm"

http://www.umweltbundesamt.de/laermprobleme/gesetze.html


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