Zum Nachbarschaftslärm gehören störende Geräusche, die durch das Verhalten von Privatpersonen verursacht werden. Lärm, der von benachbarten Gewerbe- oder Industriebetrieben ausgeht, ist kein Nachbarschaftslärm. Hierbei handelt es sich um Gewerbelärm. Belästigende Geräusche aus der Nachbarschaft sind beispielsweise Heimwerkerarbeiten und Gartenarbeit mit elektrischen Geräten, laute Musik, Tierlärm, Feuerwerk oder Motorengeräusche von Fahrzeugen auf privatem Gelände. Es bestehen keine bundeseinheitlichen gesetzlichen Regelungen für den Nachbarschaftslärm. Nach dem Immissionsschutzgesetz gilt die Sonn- und Feiertagsruhe und eine Nachtruhe von 22 Uhr bis 6 Uhr. Zuständig für den Nachbarschaftslärm ist das Ordnungsamt.

 

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